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DAAD - Deutscher Akademischer Austauschdienst
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Zusätzliche Hinweise für DAAD-Studienstipendien im Fachbereich Musik

Das Fach Musikwissenschaft wird in Deutschland ausschließlich an Universitäten studiert. Stipendienbewerberinnen und -bewerber dieses Fachs bewerben sich nicht in dem separaten Musikverfahren, sondern in dem übergreifenden Verfahren für alle wissenschaftlichen Fachgebiete.

DAAD-Studienstipendien im Fachbereich Musik werden grundsätzlich zu Ergänzungsstudien vergeben. Bewerberinnen und Bewerber müssen in der Regel ein erstes Abschlussexamen abgelegt haben; wenn dies nicht möglich ist, sollen sie zumindest die Ausbildungsmöglichkeiten für ihr Instrument im Heimatland ausgeschöpft haben. Zum Zeitpunkt der Bewerbung dürfen sie sich nicht bereits länger als ein Jahr in Deutschland aufhalten.

Die endgültige Auswahl der Stipendienbewerber im Fachbereich Musik trifft eine Fachkommission des DAAD, bestehend aus Professorinnen und Professoren deutscher Musikhochschulen. Neben den schriftlichen Bewerbungsunterlagen bilden die einzureichenden Tonaufnahmen die ausschlaggebende Grundlage für die Entscheidung.

Das Stipendium ist ausschließlich zum Studium an einer der staatlichen Musikhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Dauer des Stipendiums beträgt in der Regel ein Studienjahr. Die Stipendienlaufzeit beträgt, in Abhängigkeit von der Dauer des gewählten Studiengangs oder des Studienvorhabens, zwischen 10 und 24 Monaten. Alle Stipendien werden zunächst für ein akademisches Jahr vergeben und bei guten Leistungen entsprechend der Dauer des Studiengangs auf Antrag verlängert. Ein Stipendium für ein mehrjähriges Aufbaustudium kann in einzelnen Fällen auf Antrag verlängert werden. Grundsätzlich bieten alle Musikhochschulen ein Aufbaustudium von in der Regel vier Semestern Dauer an. Die Teilnahme an einem Aufbaustudium führt jedoch nicht automatisch zu einer Verlängerung des Stipendiums.

Die Zusage des Stipendiums bedeutet keine automatische Zulassung an einer der Musikhochschulen.

Über die altersmäßigen Voraussetzungen für die Zulassung entscheidet die jeweilige Musikhochschule, wobei je nach Ausbildungsstand des Bewerbers und gewünschtem Fach unterschiedliche Regelungen getroffen werden. In der Regel werden aber nur Kandidaten aufgenommen, die nicht älter als 28 bis 30 Jahre sind.

Der einzureichende Tonträger muss folgenden Anforderungen genügen:
1. Der Tonträger muss von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgetragene Werke höheren Schwierigkeitsgrades enthalten.
2. Alle Aufnahmen dürfen zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als ein Jahr sein und müssen von bestmöglicher technischer Qualität sein (keine mp3, AAC, etc).
3. Ton-/Bildträger werden in Form einer Audio-CD oder DVD-Video akzeptiert. Die Audio-CD bzw. DVD-Video muss in handelsüblichen CD-/DVD-Playern abspielbar sein.
4. Die Tonträger müssen beschriftet sein mit
a) dem Namen des Bewerbers oder der Bewerberin
b) dem Namen des Komponisten/-in
c) der Werkbezeichnung
d) den einzelnen Satzangaben (je Satz ein Track)
e) Indexnummern zur Anwahl der einzelnen Werke und Sätze
f) Zeitangaben zur Dauer der einzelnen Nummern
g) dem Ort der Aufnahme
h) dem Datum der Aufnahme
i) Kennzeichnung als CD oder DVD.

Nichtbeachtung dieser Anforderungen kann zum Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren führen.

Instrumentalisten aus dem Bereich Ernste Musik müssen vollständige Werke (nicht nur einzelne Sätze!) aus mindestens drei verschiedenen, für das Fach wesentlichen Stilepochen anbieten. Eines der Werke sollte Neue Musik sein. Sollten diese Mindestkriterien nicht erfüllt sein, führt dies zum Ausschluss vom Verfahren.
Instrumentalisten aus dem Bereich Jazz sollten mindestens drei Stücke unterschiedlichen Charakters bzw. unterschiedlicher Tempi (z.B. Ballade, schnelles Stück) präsentieren.
Bewerberinnen und Bewerber für die Fächer Kammermusik oder Liedbegleitung müssen zusätzlich zu den drei geforderten Werken im Fach Kammermusik oder Liedbegleitung mindestens ein Werk ihres Solofachs einspielen.
Mitglieder von Ensembles oder Duos
, die sich um ein Stipendium bewerben, müssen sich zusätzlich zu den drei geforderten Ensemblewerken auch mit mindestens einem Werk solistisch präsentieren.
Sänger/Sängerinnen bereiten bitte ein vergleichbar unterschiedliches Programm aus drei Stilepochen vor, die außerdem die Bereiche Oper, Lied und Konzert abdecken.

Die Gesamtaufnahme muss bei Gesang mindestens 20 Minuten, bei Instrumentalspiel mindestens 30 Minuten betragen.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Bewerbung nur behandelt werden kann, wenn die genannten formalen Anforderungen an Vollständigkeit und Länge der Tonaufnahmen erfüllt sind!

Besondere Bedingungen gelten für Bewerberinnen und Bewerber aus den Fächern

A) Komposition
Sie müssen eigene Kompositionen in der Form von Partituren (bitte in vierfacher Kopie) und Tonaufnahmen einreichen, möglichst auch von Arbeiten aus der jüngeren Zeit. Es sollen nicht mehr als drei Partituren eingereicht werden. Die Partituren müssen das Datum der Fertigstellung tragen. Für die Tonaufnahmen gelten die oben unter den Punkten 3. und 4. genannten Anforderungen. Die Kandidaten reichen zusätzlich ein Werkverzeichnis ein.

B) Dirigieren und Chorleitung
Erwartet wird die Vorlage einer DVD-Aufnahme mit eigenem Dirigieren (bei DVDs ist auf Kompatibilität mit Windows Media Player oder VLC zu achten) aus jüngerer Zeit, die sowohl eine Probenarbeit als auch eine Aufführung, möglichst mit dem Gesicht zur Kamera, zeigt, so dass der Bewerber ausreichend beurteilt werden kann. Die dirigierten Werke sollten aus verschiedenen repräsentativen Stilepochen (z.B. Barock, Klassik, Oper, Moderne etc.) stammen. Die gewählte Literatur muss der angestrebten Studienart (Chor- oder Orchesterdirigieren) entsprechen. Zusätzlich ist eine Aufnahme mit eigenem Instrumentalspiel erforderlich. Die dirigistische Darbietung sollte 15 Minuten nicht überschreiten.

Die DVDs müssen beschriftet sein mit

• dem Namen des Bewerbers oder der Bewerberin
• dem Namen des/der Komponisten/in
• der Werkbezeichnung
• den einzelnen Satzangaben (je Satz ein Track)
• Indexnummern zur Anwahl der einzelnen Werke und Sätze
• Zeitangaben zur Dauer der einzelnen Nummern
• dem Ort der Aufnahme
• dem Datum der Aufnahme.

Der DAAD meldet die Stipendiatin oder den Stipendiaten an der von ihm gewünschten Musikhochschule zur Zulassung an. Bewerber sind grundsätzlich frei in der Wahl der staatlichen Musikhochschule. Es wird deshalb dringend angeraten, sich rechtzeitig über die einzelne Hochschule, ihr Studienangebot und die dort Lehrenden zu unterrichten. Schon im Zusammenhang mit der Bewerbung muss angegeben werden, an welcher Hochschule und bei welchem Lehrer oder welcher Lehrerin das Studium angestrebt wird und ob bereits ein Kontakt mit der entsprechenden Lehrperson besteht. Ein Studium bei einer Lehrperson der gleichen Nationalität oder aus dem gleichen Kulturkreis kann nur in solchen Fällen gefördert werden, wenn diese Lehrperson schon seit langem nicht mehr in dem ursprünglichen Kulturkreis lebt und insbesondere sichergestellt ist, dass die Unterrichtssprache nicht die Sprache des Herkunftslandes ist. In diesen Fällen wird um eine Begründung der Lehrerwahl schon bei der Bewerbung gebeten. An den Botschaften der Bundesrepublik Deutschland, den Außenstellen des DAAD und den Goethe-Instituten im Ausland, aber auch beim DAAD in Bonn sind weitere Informationen über die Musikhochschulen erhältlich.

Die einzelne Musikhochschule entscheidet über die Zulassung der Stipendiatin oder des Stipendiaten, über die Aufnahme in eine bestimmte Klasse und über die Anrechnung bisheriger Studienzeiten und Studienleistungen. In den meisten Fällen ist zudem eine Aufnahmeprüfung erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig nach den Bewerbungs- und Vorstellungsterminen an der von Ihnen gewünschten Musikhochschule und beachten Sie, dass diese u.U. mehrere Monate vor dem gewünschten Studienbeginn oder sogar vor der Stipendienentscheidung des DAAD liegen können. Der DAAD wird sich nach einer positiven Stipendienentscheidung auch noch einmal mit der Musikhochschule in Verbindung setzen.

Sollte ein vom DAAD positiv beschiedener Bewerber von keiner Hochschule zugelassen werden, kann auch das ihm bereits verliehene Stipendium nicht in Anspruch genommen werden.

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